Unabhängige Säule 3a Beratung
VORSORGEN UND DABEI STEUERN SPAREN
Rundum-sorglos-Betreuung im Rahmen Ihrer Zielsetzung
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INHALT
ÜBERSICHT
MAXIMALBETRAG
LÖSUNGEN
VORSORGEVERSICHERUNG
VORSORGEVEREINBARUNG
FAQ
Säule 3a - gebundene Altersvorsorge
Neben der gänzlich freien privaten Altersvorsorge in Säule 3b können Sparerinnen und Sparer die steuerlichen Privilegien der gebundenen Vorsorge in Säule 3a nutzen. Der Clou: Zum einen ist der Betrag, den Sie in die Säule 3a einzahlen dürfen, gedeckelt. Zum anderen ist auch die Auszahlung des Kapitals an gewisse Bedingungen geknüpft. Dafür dürfen Sie die eingezahlten Beträge jedoch von der Steuer absetzen.
Säule 3a Maximalbetrag beachten
Selbständige oder Personen, die unter der BVG-Eintrittsschwelle verdienen (jährliches Einkommen von weniger als CHF 21'540. –) maximal CHF 35'280. – bzw. höchstens 20 % des Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen. Für Angestellte mit Pensionskasse gilt ein Maximalbetrag von CHF 7'056,-.
Lösungen im Rahmen der Säule 3a
Infrage kommen:
1. Vorsorgeversicherungen bei einer Versicherungseinrichtung oder
2. gebundene Vorsorgevereinbarungen mit einer Bankstiftung.
Vorsorgeversicherung
Die Vorsorgeversicherung schliessen Sie bei einer Schweizer Versicherungsgesellschaft ab. Neben der klassischen Lebensversicherung können stehen Ihnen auch Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, fondsgebundene Vorsorgepolicen und diverse Taggeldversicherung als Säule 3a Lösung zur Verfügung.
Vorsorgevereinbarung
Die gebundene Vorsorgevereinbarung schliessen Sie mit einer Schweizer Bank. Der Klassiker ist das 3a Vorsorgekonto. Alternativ oder ergänzend empfehlen sich strukturierte Vorsorgeprodukte mit garantiertem Kapitalschutz oder Vorsorgefonds mit unterschiedlichem Risikoprofil. Gerne beraten wir Sie kompetent und unabhängig.
Passende Produkte
FAQ - Antworten auf häufige Fragen zur Säule 3a
Gebundene Vorsorgeprodukte in Säule 3a sind steuerlich privilegiert. Gemäss Verordnung BVV 3 kommen zwei gebundene Vorsorgeformen in Frage: Die gebundene Vorsorgevereinbarung mit einer Bank und / oder die ebenfalls gebundene Vorsorgeversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft.
Der Betrag, den Versicherte jährlich in Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen können, ist begrenzt und wird jedes Jahr neu vom Bundesamt für Sozialversicherung definiert.
Grundsätzlich gilt: Jedes 3a Konto muss auf vollständig aufgelöst werden. Dabei wird Kapitalauszahlungssteuer fällig. Um diese zu minimieren, empfiehlt es sich, mehrere 3a Konten zu nutzen und diese nach und nach aufzulösen. Der (ordentliche) Bezug ist frühestens fünf Jahre vor Eintritt ins ordentliche Rentenalter (54 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) möglich und kann um maximal fünf Jahre hinausgezögert werden. Dementsprechend kann die Auszahlungsphase bis zu zehn Jahre betragen.
Es gibt Situationen, in denen Versicherte frühzeitig an das angesparte Kapital in Säule 3a gelangen können. Dazu zählen:
- Invalidität
- Tod
- der Umzug ins Ausland
- die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- der Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum
- die Rückzahlung einer Hypothek
Gleichzeitig erstattetes Guthaben aus der Pensionskasse (2. Säule) wird mit dem Kapital aus Säule 3a addiert.
Sie haben das Recht, pro Versicherung / Bank fünf 3a Konten bzw. Depots zu eröffnen. Der Vorteil: Durch die gestaffelte Auszahlung über mehrere Jahre können Sie Steuern sparen. Auch bei gleichzeitig abgerufenen Säule-3a-Guthaben von Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern werden die Bezüge zusammengerechnet und als zur Berechnung der Steuerlast herangezogen.
Verstirbt der Sparer, profitieren die Nachkommen vom in Säule 3a angehäuften Kapital. Die Reihenfolge richtet sich dabei nach der vorgeschriebenen Erbfolge. Allerdings kann diese zu Lebzeiten über ein Formular, welches Banken und Versicherungen bereitstellen, individuell geregelt werden.
- direkte Nachkommen / Personen, für deren Lebensunterhalt der / die Verstorbene aufkam / Personen, die mindestens 5 Jahre lang (ununterbrochen) bis zum Ableben des / der Versicherten eine Lebensgemeinschaft mit ihm / ihr geführt haben / Personen, die den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen müssen
- Eltern
- Geschwister
- alle übrigen Erben