Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und strafbar. Besser ist es also, auf legale Tipps und Tricks zurückzugreifen, mit denen sich die Steuerlast nachhaltig und ganz akut senken lässt.
Vorab: Worauf entfallen Steuern?
Die wohl für Arbeitnehmer und Selbstständige relevanteste Steuer ist die Einkommensteuer. Sowohl der Bund als auch die Kantone und Gemeinden erheben entsprechende Abgaben auf das durch selbstständige und unselbstständige Arbeit sowie die Vermietung von Immobilien entstandene Einkommen innerhalb eines Steuerjahres. Die Steuern fallen prozentual höher aus, je mehr man verdient. Zudem gibt es von Kanton zu Kanton signifikante Unterschiede.
Zusammensetzung der Einkommensteuer:
- Bundessteuer: maximal 11,5 %
- Kantons- und Gemeindesteuer: 11,2 % bis 33,7 %
- Gesamtbelastung: bis zu 45,2 % zzgl. Sozialabgaben
Übrigens: Kursgewinne durch Aktienhandel werden (bei nicht gewerblich agierenden Tradern) nicht besteuert. Lediglich auf die Dividenden von Aktien müssen Sie als Privatperson Steuern zahlen.
Säule 3a: die gebundene Altersvorsorge
Der wohl einfachste und vor allem nachhaltigste Weg ist die private Altersvorsorge in der Säule 3a. Im Gegensatz zur ungebundenen, freien Vorsorge in Säule 3b, ist die Auszahlung des Säule 3a Kapitals an Bedingungen geknüpft. Der ordentliche Bezug ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des regulären AHV-Rentenalters möglich (64 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern).
Diese Bindung wird damit belohnt, dass Sie die Einzahlung in Säule 3a bis zu einem maximalen Betrag von (Stand 2023) CHF 7’056.– (Arbeitnehmende mit Pensionskasse) und CHF 35’280.– (Selbstständigerwerbende ohne Pensionskasse, max. 20 % des Nettoeinkommens) von der Steuer absetzen dürfen. Gleichzeitig bauen Sie Alterskapital auf.
Einzahlungen in Pensionskasse
Viele Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben Lücken in der Säule 2, die durch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse geschlossen werden können. Wie hoch Ihr individuelles Einkaufspotential ausfällt entnehmen Sie dem Pensionskassenausweis. Solch nachträgliche Einkäufe können Sie in vollem Umfang von der Steuerlast abziehen.
Geleistete Prämien für Versicherungen
Geleistete Prämien für Versicherungen wie beispielsweise die Krankenversicherung und Lebensversicherung können Sie als alleinstehende Person mit bis zu CHF 1’700 und als Verheiratete mit maximal CHF 3´500 pro Jahr bei der direkten Bundessteuer geltend machen. Lassen Sie dieses Sparpotential nicht außer Acht.
Abzugsfähige Versicherungen im Überblick:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Lebensversicherung
Wichtig: Wenn Sie bereits in die Säule 3a oder über den Arbeitgeber in die Säule 2 einzahlen, minimiert sich der abzugsfähige Maximalbetrag bei den Versicherungsprämien.
Krankheitskosten
Sie waren in diesem Steuerjahr länger krank oder hatten einen Unfall? Gesundheitskosten, die Sie im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts in der Grundversicherung selber tragen mussten, sind prinzipiell abzugsfähig.
Wichtig: Die Kosten, auch solche für Zahnärzte, Brillen / Kontaktlinsen und Naturheilverfahren, sind erst dann absetzbar, wenn sie den oft hohen Selbstbehalt übersteigen. Der Selbstbehalt liegt je nach Kanton zwischen 2 und 5 % des Nettoeinkommens.
Weiterbildungskosten abziehen
Sie haben sich weitergebildet? Sehr gut! Die Kosten für berufsbezogene Weiterbildungsmaßnahmen (also kein Privatvergnügen) können bis zu einem Maximalbetrag von CHF 12’000 steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die Kosten wurden nicht vom Arbeitgeber oder einer anderen Stelle bezahlt.
Spenden an Parteien und gemeinnützige Organisationen
Sie spenden Geld an eine gemeinnützige Organisation? Dann dürfen Sie den Betrag (bis zu 20 % des Nettoeinkommens) steuerlich geltend machen, sofern die Höhe der Zuwendung mindestens CHF 100 pro Jahr beträgt.
Auch Spenden an eine politische Partei können Ihre Steuerlast senken. Bei den Bundessteuern werden Beträge von maximal CHF 10’100 berücksichtigt. Bei den kantonalen Steuern sind die Unterschiede zu groß, um hier eine pauschale Aussage treffen zu können.
Berufsauslagen
In vielen Berufen haben nicht nur Selbstständige, sondern auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufsbezogene Ausgaben für spezielle Berufskleidung, Fachzeitschriften oder technische Geräte, die nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Diese Kosten dürfen Sie selbstverständlich in der Steuererklärung angeben.
In besonderem Masse gilt dies für Fahrtkosten, die für die Verbindung zwischen Wohnung / Haus und Arbeitsstätte entstehen. Hier gelten jedoch unterschiedliche Regelungen für Auto, Velo und öffentliche Verkehrsmittel.
Kosten für Kinder
CHF 6’500 pro Kind bei den direkten Bundessteuern und bis zu CHF 9’000 – beispielsweise im Kanton Zürich – bei den kantonalen Steuern, können Sie pro Kind geltend machen. Die Regelung betrifft minderjährige Nachkommen sowie Kinder, die noch in Ausbildung sind.
Bei geschiedenen bzw. getrennt lebenden Paaren, bei denen ein Elternteil Alimente zahlt, können entsprechend die Alimente von der Steuer abgesetzt werden. Werden keine Alimente gezahlt, sondern teilen sich die Eltern das Sorgerecht, darf jeder die Hälfte der abzugsfähigen Beträge geltend machen.
Zinsen für Kredit absetzen
Wussten Sie, dass Sie auch Schulden, jedenfalls die Zinsen für Hypotheken, private Kredite und Kreditkarten angeben können, um Ihre Steuerlast zu senken? Beachten Sie den Maximalbetrag von CHF 50’000 plus Vermögenserträge. Auch Zinsen von Krediten werden teilweise nicht als abzugsfähige Kosten anerkannt.
Vorzugszins sichern
Durch das vorzeitige Begleichen Ihrer Steuern können Sie sich einen Vorzugszins sichern. Obwohl dieser nicht besonders hoch und abhängig vom Wohnkanton ist, bildet das frühzeitige Zahlen der Steuern einen beachtenswerten Baustein bei der Senkung Ihrer steuerlichen Belastung.
Tipp: Professionelle Unterstützung nutzen
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