Sinkende Umwandlungssätze: Was bedeutet das für die Rente?

Bei Angestellten, die mehr als den BVG-Mindestlohn von 21’330 Franken jährlich verdienen, sowie Selbstständigen, die freiwillig in Säule 2 versichert sind, setzt sich die Pension (ohne private Vorsorge) aus der monatlichen AHV-Rente und einer Altersleistung der jeweiligen Pensionskasse zusammen. Anders als in Säule 1 können Versicherte in Säule 2 zwischen einer Rente und einem Kapitalbezug wählen. Unabhängig von dieser Entscheidung ist es vor allem der Umwandlungssatz, der die Höhe der “BVG-Rente” bestimmt. 

Niedrigere BVG-Rente durch sinkende Umwandlungssätze

Um die BVG-Altersleistung zu berechnen, wird das vorhandene Altersguthaben mit einem per Pensionskassengesetz vorgeschriebenen Mindest-Umwandlungssatz von aktuell 6,8 Prozent auf das obligatorische Guthaben multipliziert. Aus einem Altersguthaben von 100’000 Franken resultiert entsprechend eine ordentliche Rente von 6’800 Franken pro Jahr (also rund 566 Franken monatlich). 

Das Problem: Viele Versicherte sind auch mit einem überobligatorischen Teil in einer Pensionskasse versichert. Dies kommt beispielsweise durch freiwillige Einkäufe sowie Pensionskassenleistungen zustande, die über den obligatorischen Leistungen liegen.

Der Umwandlungssatz auf das überobligatorische Guthaben darf von der Pensionskasse frei bestimmt werden und sinkt stetig. Bei vielen Vorsorgeeinrichtungen liegt er bereits unter 5 Prozent. Zeitgleich plant der Bundesrat, auch den Umwandlungssatz auf das obligatorische Guthaben weiter zu senken.

Umhüllender Umwandlungssatz von 5,38 Prozent im Jahr 2024

Damit die Pensionskassen nicht zwei Umwandlungssätze ansetzen müssen, wird meist ein sogenannter umhüllender Umwandlungssatz verwendet. Dieser gilt dann auf das gesamte, sich aus dem obligatorischen und überobligatorischen Teil ergebende Guthaben. Voraussichtlich wird der durchschnittliche umhüllende Umwandlungssatz bis 2024 auf 5,38 Prozent fallen.

Frühpensionierung als Lösung?

Schnell könnte man dem Gedanken nacheifern, eine Frühpensionierung als Lösung für die in Zukunft sinkenden Umwandlungssätze zu sehen. Allerdings ist die vorzeitige Pensionierung nicht unbedingt sinnvoll, da so zum einen weniger Sparbeiträge in die Pensionskasse eingezahlt werden und man entsprechend auf weitere Zinserträge verzichtet. 

Zum anderen wird die Pensionskasse den Umwandlungssatz bei einem vorzeitigen Bezug mit frühestens 58 oder 60 Jahren zusätzlich kürzen und gegebenenfalls weitere Abzüge verhängen. 

Ferner muss die dauerhafte Rentenkürzung der AHV (in Höhe von 6,8 % pro vorgezogenem Jahr) einkalkuliert werden. Da die AHV-Rente ohnehin erst ein bis zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden kann, sind eventuell weiterhin AHV-Beiträge zu entrichten.

Entgehen kann man dem Schlamassel unter anderem mit einer Teilpensionierung. Reduziert man beispielsweise sein Arbeitspensum im Alter von 60 Jahren um 30 Prozent, kann man diese 30 Prozent als BVG-Altersleistungen vorab beziehen und weiterhin (bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters) von den Zinsen auf die restlichen 70 Prozent profitieren.

Private Vorsorge als Königsweg

Wer jedoch wirklich vorsorgen, sich von sinkenden Umwandlungssätzen und der Inflationsrate unabhängig machen möchte, sollte frühzeitig auf private Vorsorgelösungen setzen. Genau wie Einkäufe in die Pensionskasse sind auch Einzahlungen in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) des Schweizer Vorsorgesystems bis zu einem jährlichen Maximalbetrag steuerlich begünstigt. 

Die Renditechancen sind in der 3. Säule weitaus höher und vom jeweiligen Bank- bzw. Versicherungsprodukt (Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung) abhängig. Neben Anlageformen mit gewissem Risiko stehen Ihnen in den Säulen 3a und 3b (freie, ungebundene Vorsorge) auch Vorsorgeprodukte mit Kapitalschutz sowie einer festen Verzinsung zur Verfügung.

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