Schenkungssteuer

Die in den meisten der 26 Schweizer Kantone erhobene Schenkungssteuer soll das Umgehen der Erbschaftssteuer sowie weiterer Steuern unterbinden. Während Ehepartner:innen und eingetragene Lebenspartner:innen sowie Nachkommen für gewöhnlich nicht von der Schenkungssteuer betroffen sind, greift diese jedoch bei allen anderen beschenkten Personen. Stief- und Pflegekinder müssen ebenfalls keine Schenkungssteuer zahlen, wenn der Kanton diese Nachkommen den leiblichen Kindern gleichstellt. 

Worauf wird eine Schenkungssteuer erhoben?

Steuerlich relevant sind:

  • Immobilien bzw. Grundeigentum,
  • Kunstwerke und weitere Wertgegenstände,
  • die Abtretung oder Aufgabe von Rechten,
  • Erbvorzüge
  • sowie Geldbeträge. 

Ab welchem Betrag die Steuer greift, hängt vom jeweiligen Kanton ab.

Wie hoch ist die Schenkungssteuer?

Die Höhe der Steuer wird auf Basis des geschenkten Vermögens berechnet. Zudem spielt der Verwandtschaftsgrad eine entscheidende Rolle. 

  • Die Freibeträge liegen – abhängig vom Verwandtschaftsgrad und Kanton – zwischen 0 und CHF 300.000.-
  • Die Steuersätze bewegen sich zwischen 1 % und 41 % – ebenfalls abhängig von den oben genannten Faktoren.

Schenkungssteuer berechnen

Um die individuelle Steuerlast zu berechnen, empfehlen wir Ihnen den Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung. 

Wann Schenkungssteuer – wann Erbschaftssteuer?

Der massgebliche Unterschied zwischen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer besteht darin, dass die Erbschaftssteuer erst greift, wenn der Erblasser tot ist, also entsprechend der Erbfall eintritt. Die Schenkungssteuer hingegen wird sofort erhoben, sobald die Zuwendung gemacht wird – also zu Lebzeiten des bzw. der Schenkenden. Erbvorzüge werden in der Regel genau wie eine Schenkung behandelt.

Steuer-Tipp: Durch die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ist es möglich, die Schenkungssteuer zu umgehen. Zuwendungen an solche Organisationen sind für gewöhnlich steuerbefreit.

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