Lebensstandard im Alter halten: Rente oft nicht ausreichend

Alle Schweizer Bürger/Bürgerinnen sowie alle Personen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind obligatorisch in der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert. Bei Angestellten mit einem BVG-Mindestlohn von CHF 21’330 jährlich ergänzt sich der automatische Versicherungsschutz um eine Mitgliedschaft in einer Pensionskasse. Doch selbst in Kombinationen reichen die Altersrenten oft nicht aus, um den Lebensstandard im Alter zu halten. 

AHV-Rente: Abzüge und Maximalbeträge beachten

Die AHV-Altersrente berechnet sich auf Basis des Durchschnittseinkommens sowie etwaiger Abzüge. Solche Abzüge kommen primär durch einen Vorbezug zustande. Pro Jahr werden 6,8 % dauerhaft von der Vollrente abgezogen. Ein Vorbezug ist frühestens ein bis zwei Jahre vor Eintritt ins ordentliche Rentenalter möglich. Ohne Abzüge liegt die Vollrente zwischen CHF 1’195 und maximal CHF 2’390 für Alleinstehende

Ehepaare mit Höchstgrenze bei AHV-Altersrente

Bei Ehepaaren beträgt die gemeinsame Höchstgrenze 150 % der maximalen Altersrente für Alleinstehende – also CHF 3’385 pro Monat. Lediglich im Konkubinat lebende Paare erhalten die vollen Altersrenten.

Wer mehr verdient und einen seinem Einkommen entsprechenden Lebensstandard pflegt, wird sich aufgrund der Höchstgrenzen also einschränken müssen. Oder reicht womöglich die zusätzliche Altersrente der Pensionskasse, um Einschränkungen zu entgehen?

BVG-Renten oft ein Tropfen auf den heissen Stein

Ab dem 24. Lebensjahr können BVG-pflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über eine Pensionskasse (2. Säule) fürs Alter sparen. Vorher decken die Beiträge lediglich die Risiken Tod und Invalidität ab. 

Teilzeitbeschäftigte, die unter 60 % arbeiten, unterschreiten sogar häufig die CHF 21’330 Mindestlohn, wodurch sich die Pflichtrente auf die AHV-Leistungen beschränkt. Diese decken oft nicht einmal das Existenzminimum. 

Dass auch die BVG-Rente bei Normalverdienern nicht besonders üppig ist, liegt insbesondere am sogenannten Koordinationsabzug. Dieser soll sicherstellen, dass die Pensionskassenbeiträge nur auf Lohnanteile erhoben werden, die nicht bereits über die AHV versichert sind. Aktuell beträgt der Koordinationsabzug CHF 25’095. 

Wer also als Angestellte/r CHF 70’000 pro Jahr verdient, entrichtet Beiträge auf einen koordinierten Lohn von CHF 44’905, aus dem entsprechend die Alters- sowie weitere Leistungen resultieren. 

Vorsorgelücken und Abzüge möglich

Babypausen, ein Aufenthalt im Ausland, Jobwechsel oder ein langes Studium: Faktoren, die zu Beitragslücken in der Pensionskasse und damit zu niedrigeren Altersleistungen führen. Ebenso können Lohnerhöhungen Beitragslücken verursachen, weil die neuen Einkommensverhältnisse nicht mehr der bislang in die Pensionskasse einbezahlten Altersrente entspricht. Um diese Lücken zu schliessen sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse möglich

Abzüge sind bei einem Vorbezug der BVG-Altersleistung (entweder als Rente oder Kapitalauszahlung) zu beachten. Dieser ist frühestens mit 58 Jahren möglich. Je nach Pensionskasse beträgt die Rentenkürzung dann zwischen 3 und 5 % pro Vorbezugsjahr.

Topverdiener mit hohen Einkommenslücken

Grundlegend gilt: Je höher das Einkommen, desto höher die Einkommenslücke im Alter. Schuld sind die Maximalbeträge. Der maximale koordinierte BVG-Jahreslohn beträgt CHF 60’945. Selbstständige sind oft gar nicht erst freiwillig in einer Pensionskasse versichert. Zugegeben lohnt sich das auch nicht immer, denn es gibt Alternativen und Ergänzungen für alle Einkommensklassen und Beschäftigungsverhältnisse – von der Teilzeitkraft bis hin zum Topmanager. 

Private Vorsorgelösungen? Aber sicher und ohne Risiko!

Will man sich im letzten Lebensdrittel nicht einschränken, sondern die neu gewonnene Freizeit in vollen Zügen und mit ausreichend Kapital in der Hinterhand geniessen, kommt man um eine private Altersvorsorge nicht herum. Hier gibt es grundlegend zwei Optionen, die sich natürlich nicht gegenseitig ausschliessen, sondern miteinander kombiniert werden können:

1. Säule 3a – gebundene Vorsorge

Die gebundene Vorsorge in Säule 3a ist steuerlich begünstigt, dafür jedoch gedeckelt. Versicherte mit Pensionskasse dürfen jedes Jahr 6’883 Franken in die Säule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei Selbstständigen ohne Pensionskasse sind es 34’416 Franken bzw. maximal 20 % des Nettoeinkommens. Die Renditechancen sind hoch, die Risiken der Vorsorgeversicherungen bzw. Vorsorgevereinbarungen gering. 

Der Clou: Ein ordentlicher Bezug des Säule 3a Kapitals ist frühestens fünf Jahre vor Eintritt ins ordentliche Rentenalter möglich. Zudem kann der Bezug um maximal fünf Jahre hinausgezögert werden. Um Steuern zu sparen empfiehlt es sich, mehrere 3a Konten bzw. Depots zu unterhalten und deren Auflösung zu staffeln. Hintergrund: Jedes Konto / Depot muss auf einen Schlag und vollständig aufgelöst werden.

2. Säule 3b – freie Altersvorsorge

Die meisten Bank- und Versicherungsprodukte können entweder als gebundene oder freie 3b Variante abgeschlossen werden. In Säule 3b gibt es weder Maximalbeträge noch gesetzliche Vorschriften bezüglich etwaiger Vorbezugsregularien zu beachten. Neben Vorsorgefonds, strukturierten Finanzprodukten und Anleihen sind auch Immobilien nach wie vor ein Klassiker der freien Altersvorsorge.

Rentenanspruch berechnen

Nutzen Sie unseren Vorsorgerechner und ermitteln Sie Ihren individuellen Rentenanspruch auf Basis Ihres aktuellen Einkommens. Tipp: Verwenden Sie den Vorsorgerechner auch, um zu prüfen, welche finanziellen Möglichkeiten Ihnen die private Vorsorge in Säule 3 eröffnen kann. 

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