Zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet die Invalidenversicherung (IV) die 1. Säule des 3-Säulen-Systems in der Schweiz. Ziel der IV ist es, die Existenzgrundlage von invaliden Menschen zu sichern und diese wenn möglich wieder ins Arbeitssystem einzugliedern.
Aufbau und Struktur der IV
Die Invalidenversicherung ist durch das IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) gesetzlich verankert und obligatorisch. Jeder Kanton ist für die Umsetzung des IVG selber verantwortlich und unterhält zu diesem Zweck eine IV-Stelle gemäss Art. 54 IVG. Strukturell und organisatorisch ist die IV mit der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) verknüpft. Dementsprechend sind Versicherungs- und die Beitragspflicht mit der AHV identisch. Die Beiträge in Höhe von 1,4 % des Lohnes teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Wer ist obligatorisch in der IV versichert?
Die Versicherungspflicht in der IV besteht für alle Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder dort erwerbstätig sind. Auch Nichterwerbstätige sind obligatorisch versichert. Bei Arbeitslosigkeit werden die Beiträge automatisch vom Taggeld abgezogen.
Freiwillige Versicherung möglich
Wer Staatsangehörige*r der Schweiz, eines EU- oder EFTA-Staates ist und in einem Land ausserhalb der EU / EFTA wohnt, kann sich freiwillig in der IV versichern lassen. Die Weiterführung der Versicherung beim Wegzug aus der Schweiz kann eine potentielle Kürzung der Rente durch Beitragslücken verhindern.
Berechnung des Rentenanspruchs
Die Rentenhöhe der IV wird durch den Grad der Invalidität, der Anzahl geleisteter Beitragsjahre sowie dem durchschnittlichen Jahreseinkommen bestimmt. Die maximale IV-Rente beträgt momentan 2370 Franken monatlich. Für die Berechnung und Auszahlung der IV-Rente ist die jeweilige AHV-Ausgleichskasse zuständig.
Invaliditätsgrad | Rente |
40 % | 25 % |
41 % | 275 % |
42 % | 30 % |
43 % | 32.5 % |
44 % | 35 % |
45 % | 37.5 % |
46 % | 40 % |
47 % | 42.5 % |
48 % | 45 % |
49 % | 47.5 % |
50 – 69 % | Ab hier entspricht der prozentuale Anspruch exakt dem jeweiligen Invaliditätsgrad. |
70 – 100 % | 100 % |
Sollten die Bezüge aus der IV oder anderen Sozialversicherungen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen, werden ggfs. Ergänzungsleistungen erbracht.
Eine ordentliche Invalidenrente wird dann gezahlt, wenn Versicherte erwerbsunfähig bleiben, weil Wiedereingliederungsmassnahmen die Situation nicht verbessern können.
Was bedeutet “invalide”?
Als im Sinne des IV-Gesetzes invalide gilt, wer durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden erwerbsunfähig (geworden) bzw. unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Das kann auch der Haushalt sein. Ausserdem muss diese Unfähigkeit mindestens ein Jahr (dauerhaft) bestehen.
Pensionierung: AHV und IV gleichzeitig beziehen?
Im Pensionsalter wird die IV in eine Altersrente (AHV) umgewandelt. Die AHV-Rente ist dann mindestens gleich hoch wie die zuvor bezogene Invalidenrente (Besitzstandsgarantie).
Wiedereingliederung als Priorität
Das primäre Ziel der IV besteht darin, invalide (sowie von Invalidität bedrohte) Personen durch Umschulungen, Weiterbildungskurse, Einarbeitungszuschüsse, Berufspraktika oder Hilfsmittel in den Arbeitsprozess einzugliedern. Welche Massnahmen erfolgen, hängt vom Einzelfall und der jeweiligen Erfolgsaussicht ab. Die Kosten werden von der IV übernommen.
Bei der (Wieder)eingliederung in den Arbeitsprozess ist die aktive Mithilfe der Betroffenen gefragt, um etwaige Leistungsansprüche nicht zu verwirken. So kann die zuständige IV-Stelle u.a. die Rente kürzen, wenn Versicherte sich den Massnahmen verweigern.
Was ist die IV-Früherfassung?
Im Zuge der Früherfassung wird die Invalidenversicherung präventiv tätig. Im Idealfall kann der Eintritt einer Invalidität (dauerhafte Erwerbsunfähigkeit) so verhindert werden.
Die Meldung ist frühestens nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit oder bei sich häufig wiederholenden Kurzabsenzen innerhalb von 12 Monaten möglich.
Meldeberechtigte Personen / Stellen sind:
- der / die Versicherte oder eine gesetzliche Vertretung,
- Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben,
- Arbeitgeber der betroffenen Person,
- behandelnde Ärzte oder Ärztinnen sowie Chiropraktoren,
- Krankentaggeldversicherer und Unfallversicherer,
- die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
- die Arbeitslosenversicherung, Sozilalhifeorgane sowie die Militärversicherung.
IV-Anmeldung: Wie erhält man Leistungen?
Um die IV-Rente bzw. entsprechende Leistung zwecks Wiedereingliederung zu erhalten, benötigt die IV-Stelle im Wohnkanton des/der Versicherten eine IV-Anmeldung. Das entsprechende Formular ist bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und online erhältlich.
Der IV-Anspruch kann sowohl von der versicherten Personen oder einem gesetzlichen Vertreter als auch durch eine betreuende Behörde (oder Person) angemeldet werden.
Wichtig: Der oder die Betroffene (Versicherte) muss die IV-Anmeldung eigenhändig unterschreiben.