Neben der AHV übernimmt auch die Vorsorgeeinrichtung eines / einer verstorbenenen Versicherten Leistungen für deren / dessen Hinterbliebene.
Absicherung für Hinterbliebene: Leistungen im Todesfall
Sofern beim Tod eines/einer Versicherten unterhaltspflichtige Kinder betroffen sind, haben Witwe oder Witwer Anspruch auf eine Rente. Ohne Unterhaltspflichtige erwächst der Anspruch nur dann, wenn die Ehe mindestens 5 Jahre bestand und der Angehörige/die Angehörige mindestens 45 Jahre alt ist. Selbiges gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren.
Für die Hinterbliebenen (Witwer oder Witwe) beträgt die Rente 60 % der bis dato versicherten Invalidenrente oder der bis zuletzt ausbezahlten Alters-oder Invalidenrente.
Kinder der zu versicherten Person haben einen Anspruch auf Waisenrente. Diese beträgt 20 % der Invaliden- bzw. Altersrente. Ausbezahlt wird diese mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Abschluss einer Ausbildung, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Falls keine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist, erhält ein(e) Angehörige(r) eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.