Den Job frühzeitig kündigen und Rente beziehen: Wann ist das möglich, kann ich mir das leisten, wie lassen sich etwaige Rentenlücken schliessen und gibt es Alternativen? Fragen, die wir Ihnen an dieser Stelle gerne beantworten möchten.
AHV-Rente vorzeitig beziehen: Worauf kommt es an?
Das ordentliche Rentenalter in der Schweiz liegt für Frauen bei 64 und für Männer bei 65 Jahren. Die staatliche AHV-Rente (Säule 1) kann frühestens ein bis zwei Jahre vor Erreichen dieser Altersgrenze bezogen werden. Einkalkuliert werden muss eine Rentenkürzung in Höhe von 6,8 % pro vorbezogenem Jahr, die von der Vollrente (mindestens CHF 1’195, maximal CHF 2’390 – basierend auf dem Durchschnittseinkommen) abgezogen wird – und zwar für den Rest des Lebens.
Zusätzlich sind die obligatorischen AHV-Beiträge auch weiterhin bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich auf Basis des zum Zeitpunkt der Frühpensionierung vorherrschenden Einkommens und Vermögens. Das Minimum liegt bei CHF 503, das Maximum bei CHF 25’150 jährlich.
Pensionskasse vorzeitig beziehen: Wie ist das geregelt?
Laut Gesetz ist eine vorzeitige Pensionierung, also die Inanspruchnahme des Pensionskassenguthabens, frühestens im Alter von 58 Jahren möglich. Die genauen Reglements unterscheiden sich jedoch von Pensionskasse zu Pensionskasse.
Die Rentenkürzung liegt bei den meisten Pensionskassen zwischen 3 und 5 % pro Vorbezugsjahr. Konkret richtet sich der Auszahlungsbetrag nach dem Altersguthaben sowie dem sog. “Umwandlungssatz”, der mit dem Altersguthaben multipliziert wird.
Etwaige Vorsorgelücken können Sie zum einen durch weitere Einkäufe in die Pensionskasse bis zur ordentlichen Pensionierung und zum anderen durch den Vorbezug einer Säule 3a Vorsorge schliessen.
Ein frühzeitiger Bezug des Pensionskassen-Guthabens ohne Abzug und Altersbeschränkung ist in folgenden Fällen möglich:
- Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- Dauerhafter Umzug ins Ausland
- Bezug einer vollen Invalidenrente
- Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum
- Geringfügigkeit (Guthaben niedriger als Jahresbeitrag)
Überbrückungsrente nicht immer rentabel
Die meisten Pensionskassen bieten Frühpensionierten eine sogenannte Überbrückungsrente an. Diese wird bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ausbezahlt, wodurch der AHV-Vorbezug verhindert wird. Allerdings ziehen die Pensionskassen die Auszahlungen vom Pensionskassen Guthaben ab. Effektiv führt dies zu einer geringeren Altersrente. Ob sich diese Lösung rechnet, muss im Einzelfall entschieden werden.
Eine Alternative ist die Teilpensionierung. Dabei wird das Arbeitspensum frühestens ab dem vollendeten 58. Lebensjahr schrittweise reduziert. AHV-Beiträge werden weiterhin auf das Teilzeiteinkommen gezahlt. Das Pensionskassenguthaben wird in Teilen (als Renten- oder Kapuitalleistung) bezogen.
Säule 3a Bezug fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters möglich
Die Altersvorsorge in Säule 3a ist besonders nachhaltig: Während der Einzahlungsphase profitieren Sie von Steuervergünstigungen. Den jährlichen Maximalbetrag dürfen Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. Bei einer Frühpensionierung lassen sich ferner Rentenlücken dauerhaft schliessen. Der ordentliche und vollständige Bezug der Säule 3a Rente ist schon fünf Jahre vor Erreichen des regulären Rentenalters möglich.
Wichtig zu wissen: Jedes 3a Konto oder 3a Vorsorgedepot im Rahmen einer Vorsorgeversicherung (Versicherungslösung) oder Vorsorgevereinbarung (Banklösung) muss vollständig und auf einen Schlag aufgelöst werden. Wenn Sie trotz des reduzierten Steuersatzes bei Konto- / Depot-Auflösung weiterhin sparen möchten, sollten Sie mehrere 3a Konten- / Depots besitzen und sich diese nach und nach auszahlen lassen.
Bezug freier Vorsorgelösungen
Während die staatliche Vorsorge für alle Schweizerinnen und Schweizer und die berufliche Vorsorge immerhin für alle Arbeitnehmer*innen obligatorisch ist, steht es jedem frei, frühzeitig selber fürs Alters vorzusorgen. Rentenlücken und -kürzungen können beispielsweise durch strukturierte Finanzprodukte, kapitalbildende Lebensversicherungen sowie den Verkauf oder die Vermietung von Wohneigentum ausgeglichen werden.
Die Vorteile der freien Vorsorge in Säule 3b liegen in ihrer Unverbindlichkeit. Lediglich die individuellen Verträge beeinflussen den Zeitpunkt der Liquidierung.