Angestellte: Ferien-/Urlaubsanspruch [in der Schweiz]

Wer in einem Angestelltenverhältnis arbeitet, also nicht Selbstständigerwerbend ist, der geniesst die Vorteile eines gesetzlich verankerten Ferienanspruchs.

4 Wochen Ferien pro Jahr als Mindestanspruch

Schweizer Arbeitnehmende haben Anspruch auf vier Wochen Mindesturlaub pro Jahr. Eigentlich wird der Anspruch pro Dienstjahr berechnet. In der Praxis wird aber meist das Kalenderjahr zugrunde gelegt. 

Weiterführend gilt:

  • Feiertage, die in den Urlaub bzw. in die Ferien fallen, gelten nicht als Urlaubstage.
  • Wer während der Ferien ernsthaft krank wird und dies durch ein Arztzeugnis belegen kann, darf die Ferien verschieben.
  • Nicht bezogene Ferientage können prinzipiell ins Folgejahr übertragen werden.
  • Auch innerhalb der Kündigungsfrist lassen sich Ferientage beanspruchen.
  • Die Arbeitgeber müssen mit dem Zeitpunkt der Ferien einverstanden sein. Ausnahmesituationen im Betrieb berechtigen die Arbeitgeber dazu, den Wunschtermin abzulehnen. 

Vollzeit oder Teilzeit: Ferienanspruch nach Tagen

Bei einem 100 % Pensum ist die Berechnung des Ferienanspruchs in Tagen klar: Fünf volle Arbeitstage à 8.0 Stunden ergeben bei vier Wochen genau 20 Ferientage à 8.0 Stunden. Doch bei 80, 60, 40 oder 20 % stehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig vor Rechenproblemen. Grundlegend kommt es darauf an, welches Teilzeitmodell (unabhängig vom Pensum) vorliegt:

  1. Arbeit an wenigen Tagen pro Woche - aber volle Arbeitstage
  2. Arbeit an 5 Tagen / Woche - aber nur wenige Stunden

Bei Variante 1 würde einem Mitarbeiter mit einem Pensum von 80 % 16 Ferientage à 8 Std. zustehen. In Variante 2 wären es 20 Ferientage à 6.4 Stunden. Der Unterschied besteht darin, dass der Ferienanspruch entweder auf Basis der Vollzeit-Tage oder aber der Teilzeit-Tage berechnet wird.

Verhandeln lohnt sich!

Der gesetzliche Ferienanspruch ist lediglich eine Richtlinie und Grenze nach unten. Das heisst aber nicht, dass es nicht möglich wäre, einen höheren Urlaubsanspruch auszuhandeln. Hier herrscht grundlegende Vertragsfreiheit. Viele Arbeitgeber in der Schweiz bieten deshalb sehr attraktive Vertragsmodalitäten an.

Wichtige Termine als Sonderurlaub

Gut zu wissen: Wer der Arbeit aus einem sehr wichtigen Grund fernbleiben muss, kann dies tun, ohne dass hierdurch Urlaubsanspruch verwirkt würde. Man kann also von “Sonderurlaub” sprechen. Dieser wird beispielsweise bei einer Hochzeit, dem Tod naher Verwandter, dem eigenen Umzug oder der Geburt eigener Kinder gewährt. Auch, wenn Arbeitnehmer Angehörige pflegen, kann es einen entsprechenden Anspruch geben. Das Gesetz regelt allerdings nicht, wie viele Wochen, Tage und Stunden vom Betrieb maximal geduldet werden müssen.

Was gilt bei jungen / alten Arbeitnehmenden?

Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben nicht etwa vier, sondern ganze fünf Wochen Mindestanspruch auf Ferien pro Dienstjahr. Das gilt übrigens auch für Personen ab 50. Ansonsten gibt es für Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre keinen zu anderen Arbeitnehmern abweichenden Ferienanspruch.

Beratung für Angestellte & Arbeitgeber

Unsere Expert:innen unterstützen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in den Bereichen Versicherungen, Steuern und Vorsorge. Wir sind von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 17:30 Uhr persönlich über unsere Hotline für Sie erreichbar - oder jederzeit via Mail sowie über unser Kontaktformular. 

Mehr zum Thema:

Quellensteuer sparen reduzieren Tipps Schweiz
Quellensteuer reduzieren [Schweiz]: die besten Tipps
Kollektivgesellschaft gründen (1)
Kollektivgesellschaft gründen: alle Infos
Haus kaufen bauen oder warten - steigende Hypothekarzinsen
Steigende Zinsen für Hypotheken: Wieso Sie mit dem Immobilienkauf warten sollten
Zinsanstieg Zwangsversteigerung Immobilien Haus Wohnung
Steigende Hypothekenzinsen: Vorsicht vor Zwangsversteigerungen
Invalidenrente UVG
UVG-Invalidenrente
Home
Einzelunternehmen gründen: alle Infos
Jasin-Isik

Wir sind Ihr Ansprechpartner rund ums Thema Finanzen. Unser unabhängiges Team aus Berater:innen freut sich auf Sie.

Jasin Isik
Geschäftsführer SuisseKasse GmbH

  • Vermögensaufbau
  • Eigenkapitalerhöhung
  • Säule 3a Altersvorsorge
  • Vorsorge in Säule 3b
  • Steuerberatung
  • Versicherungslösungen
  • Banklösungen
  • Absicherung gegen Erwerbsaufall
  • unabhängige Beratung

Schnell und unbürokratisch: Senden Sie uns Ihre Anfrage und wir kümmern uns so schnell wie möglich um Ihr Anliegen. Sie können uns schreiben oder kostenlos anrufen. Sie entscheiden.

VOR ORT

Selbstverständlich sind wir nicht nur schriftlich oder telefonisch, sondern auch ganz persönlich vor Ort für Sie da - in der gesamten Schweiz.

Hauptsitz: Zürichstrasse 23, 8607 Seegräben

TELEFON

Sie bevorzugen das gesprochene Wort? Verstehen wir. Rufen Sie uns einfach kostenlos während unserer Servicezeiten an. 

+41 (0) 43 399 07 00

E-MAIL

Sie möchten erst einmal schriftlich Kontakt zu uns aufnehmen? Kein Problem. Wir antworten in der Regel noch am gleichen Tag.

info@suissekasse.ch

Kontakt

kmb

Schreiben Sie uns, rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin für eine 15-minütige Erstberatung am Telefon. Wir freuen uns auf Sie!

Klara-Marie Beringmeyer
SuisseKasse GmbH

1 Step 1
Ich bin mit den aktuell gültigen AGB sowie den Datenschutzbestimmungen einverstanden.

keyboard_arrow_leftPrevious
Nextkeyboard_arrow_right

Kostenlose Beratung

Wir nehmen uns Zeit für Sie und bleiben dabei gewohnt unabhängig. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos.

Montag - Freitag von 09:00 bis 17:30 Uhr

+41 (0) 800 450 550

Datenschutz-1-150x150
Cicero_certified_rgb-150x150
vbv-logo-150x150
Nach oben scrollen