Wenn Einkommen und Renten nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken, helfen die sogenannten Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Erfahren Sie, wann ein Anspruch besteht und wo Sie die Ergänzungsleistungen (EL) beantragen.
Anrecht auf EL
Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, müssen naturgemäss gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So wird von Antragstellern gefordert, dass sie:
- ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz haben.
- Anspruch auf eine Alters-, Hinterlassenen- ODER (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) Invalidenrente haben ODER für mindestens sechs Monate ein IV-Taggeld erhalten ODER eine Hilflosenentschädigung bekommen.
- weniger als 100’000 Franken (Alleinstehende) oder 200‘000 Franken (Ehepaare) oder 50’000 Franken (Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder eine Kinderrente der AHV oder IV) Vermögen besitzen. Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht als Vermögen angrechnet.
Ausländer/innen haben dann Anspruch auf EL, wenn sie bereits seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechungen in der Schweiz wohnhaft sind. Bei Staatenlosen und Personen mit Flüchtlingsstatus verringert sich diese Grenze auf fünf Jahre. Wer einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat angehört, muss keine Fristen beachten.
Berechnung: Wie hoch fallen die Ergänzungsleistungen aus?
Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung ergibt sich aus der Differenz von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einkünften. Bei den anrechenbaren Beträgen wird zwischen Personen, die im Heim leben und solchen, die zu Hause leben, unterschieden. Die simple Rechnung lautet:
Ergänzungsleistungen = anerkannte Ausgaben – anrechenbare Einnahmen
Anerkannte Ausgaben
- Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens
- Unterhaltsbeiträge im Sinne des Familienrechts
- AHV, IV und EO Beiträge
- Unterhaltskosten für Gebäude sowie Hypothekarzinsen, die unter dem Bruttoertrag der Liegenschaft liegen
- Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) – entspricht der tatsächlichen Prämie, maximal jedoch der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie
Für zu Hause lebende Personen, werden zudem folgende Ausgaben anerkannt:
- der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr (z. B. CHF 19 610.– für Alleinstehende und 29 415.– für Ehepaare zzgl. festgelegte Beträge pro Kind)
- der Mietzins pro Jahr sowie die damit verbundenen Nebenkosten der selbstbewohnten Wohnung bzw. der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft
Folgende Ausgaben werden ausserdem anerkannt, wenn Antragsteller im Heim oder im Spital leben:
- Tagestaxe (je nach Kanton gilt ein Höchstbetrag)
- Kosten für persönliche Auslagen (z. B. Produkten für die Körperhygiene, Zeitungen, Steuern, Kosten für Kleider etc.) gemäss kantonalem Maximalbetrag
Welche Einnahmen werden angerechnet?
Sollte ein Ehepartner im Heim leben, so wird die jährliche EL separat für den jeweiligen Ehegatten errechnet. Anrechenbare Einkünfte und gemeinsames Vermögen der Eheleute werden beiden Ehegatten 1:1 zugeschrieben.
Verändern sich Einnahmen oder Vermögen einer Person binnen eines Kalenderjahres in erheblichem Masse, werden die Ersatzleistungen entsprechend angeglichen. Persönliche und wirtschaftliche Veränderungen müssen EL-Empfänger den EL-Stellen umgehend melden.
Tipp: Auf ihrer Website stellt die Informationsstelle AHV/IV eine Reihe von Merkblättern bereit. Darin enthalten sind noch tiefgehendere Informationen, die an dieser Stelle den Rahmen sprengen würden – beispielsweise zu einzelnen (Frei)Beträgen.
Antrag und Prüfung
Bis auf die Kantone BS, GE und ZH sind die kantonalen Ausgleichskassen für die Ergänzungsleistungen zuständig. Die Kontaktdaten der jeweiligen Amtsstellen finden Sie als Übersicht auf der offiziellen Internetpräsenz der AHV/IV.
Jährliche Ergänzungsleistungen zur Deckung der minimalen Lebenskosten
Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden MONATLICH ausbezahlt und helfen Versicherten weiter, deren Rente oder Einkommen nicht zur Deckung der minimalen Lebenskosten ausreicht.
Erstattungen von Krankheits-, Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten
Wer Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen hat, kann sich zusätzlich Krankheits- und Behinderungskosten rückerstatten lassen, wenn diese nicht durch eine andere Versicherung gedeckt sind.
Link:
Zusätzliche Rückerstattung einzelner Kosten
Folgende Kosten können sich Personen, die einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen der AHV/IV haben, zusätzlich erstatten lassen (genauere Informationen zu den zu vergütenden Krankheitskosten erhalten Sie bei den EL-Stellen der jeweiligen Kantone):
- Kosten für zweckmäßige zahnärztliche Behandlungen
- Kosten für Bade- und Erholungskuren sofern ärztlich verordnet
- Kosten für Pflege, Hilfeleistungen und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten
- Kosten in Höhe von max. Fr. 1000.– für die Beteiligung an der Krankenkasse
- Kosten für die Beförderung zum naheliegendsten Behandlungsort
- Kosten für eine unabdingbare Diät
- Kosten für Hilfsmittel
Innerhalb von fünfzehn Monaten im Anschluss an die Rechnungsstellung muss die Rückerstattung der oben genannten Kosten bei der jeweiligen EL-Stelle beantragt werden. Die Kosten können ausschliesslich für das Jahr des Kaufs bzw. der jeweiligen Behandlung geltend gemacht werden. Die Kostenübernahme erfolgt bis zu folgenden jährlichen Maximalbeträgen:
- Fr. 25 000.– für Alleinstehende Personen
- Fr. 50 000.– für Ehepaare
- Fr. 6 000.– für Heimbewohner
Die jeweiligen Kantone können jedoch höhere Beträge festlegen.
Wichtig: Pflichten beachten!
Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen, müssen Sie der zuständigen EL-Stelle sämtliche Änderungen Ihrer persönlichen bzw. wirtschaftlichen Situation unaufgefordert und ohne Verzögerung melden. Tun Sie dies nicht oder sind die Angaben falsch, wird die EL-Stelle gegebenenfalls Leistungen zurückfordern.
Meldepflichtige Änderungen:
- Adressänderungen
- Mietzinsänderungen
- Beginn oder Ende einer Erwerbsarbeit
- Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung
- Erbschaften, Schenkungen, Vermögensabtretungen
- Liegenschafts- und Grundstücksverkauf
- Ein- und Austritte Spital und Heim
- Beginn von regelmässigen Leistungen einer Krankenkasse