In der Schweiz gibt es rund 170’000 Arbeitslose. Die Quote lag im Januar 2021 bei 3,7 Prozent. Im Jahresmittel von 2020 waren es 3,1 Prozent. Besonders betroffen sind junge Menschen. Die Folgen für etwaiges Alterskapital sind mitunter drastisch und werden aufgrund der oft fehlenden Beitragszahlungen schlimmer, je länger die Arbeitslosigkeit andauert. Was also tun?
Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung als erster Schritt
Wer in der Schweiz wohnhaft ist und in den vergangenen beiden Jahren mindestens 12 Monate lang Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt hat, hat Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Arbeitslose erhalten dann für etwa zwei Jahre 70 % des vergangenen Gehalts.
Selbstständigerwerbende Schweizerinnen und Schweizer sind nicht obligatorisch über die Arbeitslosenversicherung abgesichert und erhalten keine Leistungen, wenn die Auftragslage schlecht ist – sie also de facto “arbeitslos” werden.
Ebenfalls nicht verpflichtet, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, sind Rentnerinnen und Rentner, die Familienmitglieder landwirtschaftlicher Betriebe sowie Partner*innen oder Mitglieder von Leitungsorganen eines Unternehmens und Ehepartner*innen von Firmenchefs.
Für diese Personengruppen ist es also besonders wichtig, Geld auf die Seite zu legen, dieses sinnvoll zu investieren und damit für prekäre Phasen und das Alter vorzusorgen.
AHV-Beiträge weiterhin gedeckt
Über die Taggelder der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitslose weiterhin obligatorisch in der AHV versichert. Sobald die Arbeitslosenentschädigung oder Taggelder auslaufen, sind die AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person zu zahlen.
Was passiert mit dem Pensionskassenguthaben?
Das bereits in die Pensionskasse eingezahlte Guthaben ist selbstverständlich nicht weg, muss allerdings auf eine Freizügigkeitseinrichtung transferiert werden. Arbeitslose sind selbst dafür verantwortlich, sich um die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos bzw. Depots (oder einer alternativen Vorsorgepolice) zu kümmern. Tun sie dies nicht, wird das Geld vorübergehend bei der nationalen Vorsorgeeinrichtung «Stiftung Auffangeinrichtung» deponiert.
Geld für sich arbeiten lassen
Das Pensionskassenguthaben verbleibt bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle auf der Freizügigkeitseinrichtung. Ein vorzeitiger Bezug des Kapitals ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen:
- Vorzeitige Pensionierung (frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters)
- Bezug einer vollen Invalidenrente
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb
- Geringfügigkeit (Freizügigkeitsleistung kleiner als der Jahresbeitrag)
- Dauerhafter Wegzug aus der Schweiz / Auswanderung
- Erwerb von (teilweise) selbstgenutztem Wohneigentum
Besonders rentabel sind daher Freizügigkeitslösungen mit hoher Rendite bei zugleich geringem Risiko. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, das Pensionskassenguthaben auf zwei verschiedene Freizügigkeitseinrichtungen zu verteilen. So kann ein Teil auf ein Depot und ein anderer Teil auf ein risikoloses Konto transferiert werden.
Vorsorgelücken ausgleichen
Durch die Arbeitslosigkeit entstandene Vorsorgelücken dürfen durch Einkäufe in die Pensionskasse ausgeglichen werden. Oft empfiehlt es sich, Beitragslücken in der Pensionskasse erst kurz vor Pensionierung auszugleichen. Denn auch steigende Löhne (mit zunehmendem Alter häufig der Fall) verursachen individuelle Beitragslücken, die zu weiteren Einkäufen berechtigen.
Mit einberechnet werden muss die Tatsache, dass private Vorsorgelösungen (Säule 3) oft rentabler sind und sich bei langen Einzahlungsphasen (in jüngeren Jahren) eher lohnen als die Pensionskasse.
Kurz vor Renteneintritt kann dann angehäuftes Säule 3a Kapital in die Pensionskasse transferiert werden, um zum einen von der Rendite der privaten Vorsorge zum anderen von der vollen Pensionskassenrente (oder Kapitalauszahlung) zu profitieren.
Private Vorsorgelösungen im Überblick: