Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit: Wann erhalte ich welche Leistungen?

Leiden am Stütz- und Bewegungsapparat, Erkrankungen des Nervensystems (z. B. Multiple Sklerose und Epilepsie) sowie psychische Beeinträchtigungen zählen zu den häufigsten Ursachen für eine Erwerbsunfähigkeit. Doch welche Leistungen stehen einem im Fall der Fälle zu?

Absicherung durch IV

Alle Schweizer Bürger/Bürgerinnen sowie alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen sind automatisch und obligatorisch in der AHV/IV (1. Säule) versichert. Während die AHV für Alters- und Hinterlassenenleistungen zuständig ist, versichert die IV (Invalidenversicherung) das Risiko Erwerbsunfähigkeit. Die Beiträge werden vom Lohn einbehalten beziehungsweise bei Arbeitslosigkeit vom Taggeld abgezogen. 

Wie hoch die Invalidenrente ausfällt, hängt von drei verschiedenen Faktoren ab:

  1. Beitragsdauer
  2. durchschnittliches Einkommen
  3. Invaliditätsgrad

Die IV-Maximalrente beträgt aktuell 2’370 Franken pro Monat für Alleinstehende (das Doppelte der Minimalrente von 1’185 Franken) und 3’585 Franken für Verheiratete. Wichtig: Zusammengenommen dürfen die Einzelrenten von Ehepartnern 150 % der Maximalrente für Alleinstehende nicht überschreiten. Nach Erreichen des Rentenalters wird die IV-Rente in eine reguläre Altersrente umgewandelt. Durch die Besitzstandsgarantie sind hier keine finanziellen Einbussen im Vergleich zur IV-Rente zu befürchten.

BVG-Invalidenrente

Ist die BVG-Eintrittsschwelle (Mindestjahreslohn) von aktuell 21’330 Franken erreicht, sind Schweizer Bürger/Bürgerinnen, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, automatisch in einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) versichert. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig in Säule 2 einkaufen. 

Neben Altersleistungen erbringt die Vorsorgeeinrichtung auch Leistungen bei Invalidität. Die BVG-Invalidenrente beträgt 6,8 % des sich aus dem bis dato vorhandenen Altersguthaben sowie den künftigen Altersgutschriften (ohne Zins) ergebenden Kapitals.

UVG-Invalidenrente

Falls die Invalidität infolge eines Unfall eingetreten ist, zahlt nicht die Pensionskasse, sondern die Unfallversicherung in Säule 2 eine Invalidenrente aus. Diese entspricht ab einem Invaliditätsgrad von 40 % dem äquivalenten prozentualen Anteil des zuletzt erzielten Jahresverdienstes (also beispielsweise 50 % des Gehalts bei 50 % Invalidität). Maximal werden 80 % des vorherigen Lohnes, in Verbindung mit einer Invalidenrente aus der 1. Säule jedoch niemals mehr als 90 %, entrichtet.

Wichtig: Die UVG-Invalidenrente wird zwar lebenslang ausbezahlt, nach Erreichen des Rentenalters jedoch in vielen Fällen gekürzt.

Wer entscheidet ob ich eine Invalidenrente erhalte?

Nicht jeder, der arbeitsunfähig ist, ist gleichzeitig auch erwerbsunfähig:

  • Eine Arbeitsunfähigkeit besteht dann, wenn ein/e Versicherte/r aufgrund einer Erkrankung (Gesundheitsschaden) den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. 
  • Erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes und damit zu 100 % invalide sind hingegen alle Personen, die “auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben” können.

Wichtig: Um Leistungen zu erhalten, müssen Versicherte während eines gesamten Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf des Jahres weiterhin zu mindestens 40 % arbeitsunfähig sein.

Der Grad der Arbeitsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) wird durch einen Arzt festgestellt und von der zuständigen IV-Stelle festgelegt. Mindestens alle drei bis fünf Jahre wird eine Rentenrevision durchgeführt. 

InvaliditätsgradRente
40 %25 %
41 %275 %
42 %30 %
43 %32.5 %
44 %35 %
45 %37.5 %
46 %40 %
47 %42.5 %
48 %45 %
49 %47.5 %
50 – 69 %Ab hier entspricht der prozentuale Anspruch exakt dem jeweiligen Invaliditätsgrad.
70 – 100 %100 %

Wer noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, wird von der Invalidenversicherung entsprechend gefördert. Das oberste Ziel ist immer die Wiedereingliederung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, sobald die Voraussetzungen für den Erhalt entsprechender Leistungen nicht mehr erfüllt sind. Ist das ordentliche Rentenalter erreicht, wird die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt. 

Invalidenrente beantragen

Um IV-Leistungen zu erhalten, müssen sich Versicherte bei der zuständigen IV-Stelle des jeweiligen Wohnkantons melden. Eine Auflistung der Kontaktdaten je Kanton finden Sie unter diesem Link

Die IV-Stelle wird den/die Antragsteller/in auffordern, das Antragsformular 001.001 – Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration und Rente auszufüllen. Die Antragstellung ist auch online möglich

Leistungen der Pensionskasse können hingegen formlos bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragt werden.

Invalidenrente versteuern: notwendig?

Sämtliche AHV- und IV-Renten müssen ebenso wie Renten der beruflichen Vorsorge zu 100 % als Einkommen versteuert werden. Lediglich Ergänzungsleistungen (EL) zur Unterstützung bei zu niedrigen Einkommen / Renten sind steuerfrei. Diese werden ausbezahlt, wenn Einkommen, Renten und Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken.

Rund die Hälfte aller IV-Rentenbezüger beanspruchen Ergänzungsleistung (EL), da die Invalidenrente alleine nicht ausreicht, um die gesamten Lebenshaltungskosten zu decken – auch nicht in Verbindung mit der BVG-Invalidenrente sowie einem etwaigen Einkommen, falls keine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt. 

Anspruch auf Invalidenrente bei niedrigem Invaliditätsgrad

Die Pensionskassen beziehen sich bei der Ermittlung der Rentenansprüche auf die gleichen Invaliditätsgrade wie die IV. Wer überobligatorisch versichert ist, hat eventuell schon ab einem niedrigen Invaliditätsgrad (zum Beispiel ab 25%) Ansprüche auf eine Invalidenrente. Massgeblich ist das jeweilige Reglement der Vorsorgeeinrichtung. 
Gerne beraten Sie unsere Expertinnen und Experten zu den Möglichkeiten einer überobligatorischen Vorsorge in Säule 2.

Invalidität: Vorbezug von Pensionskassenguthaben und Säule 3a Kapital möglich!

Der Bezug einer vollen Invalidenrente berechtigt zum vorzeitigen Bezug des Pensionskassenguthabens ohne Abzüge. Gleiches gilt für etwaiges Säule 3a Kapital (z. B. aus einer Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung).

Tipp: Grundlegend ist eine private Altersvorsorge (egal ob gebunden in Säule 3a oder frei in Säule 3b) ideal, um den Lebensstandard im Falle einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu halten. Auch Kosten für spezielle Behandlungen von Behinderungen können auf diese Weise gedeckt werden.

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