Altersvorsorge für Frauen

Bei Schweizerinnen kommt es häufiger zu Lücken in der Altersvorsorge als bei Schweizern. Insbesondere Babypausen, in denen das zuvor eingezahlte Pensionskassenguthaben auf einer Freizügigkeitseinrichtung liegt, sowie ein etwaiger Berufs(wieder)einstieg in Teilzeit reduzieren das Altersguthaben. Und mehr noch: Auch die noch immer vorherrschenden Gehaltsunterschiede verstärken das Problem. Wie sorgt Frau also effektiv fürs Alter vor?

Altersvorsorge: die Situation für Frauen

Die Altersvorsorge in der Schweiz setzt sich aus drei Säulen zusammen: In Säule 1 sichert der Staat das Existenzminimum über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV).

Beitragspflichtig sind alle Personen mit einem Wohnsitz in der Schweiz, die älter als 17 Jahre sind und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen – egal ob als Angestellte*r oder Selbstständige*r. 

Auch Frauen (oder Männer), die sich zu 100 % um den Haushalt kümmern und / oder die Kinder versorgen und nicht erwerbstätig sind, müssen AHV-Beiträge bezahlen. Verheiratete sind jedoch über den Ehepartner versichert, wenn dieser erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 960 Franken an die AHV/IV/EO entrichtet.

Pensionskassenbeiträge für Frauen

Wer als moderne Frau einer Erwerbstätigkeit (im Angestelltenverhältnis) nachgeht und 21’330 Franken (aktueller BVG-Mindestjahreslohn) oder mehr verdient, zahlt zusätzlich in die Pensionskasse ein. Auch hier werden die Beiträge automatisch vom Lohn einbehalten und entsprechend vom Arbeitgeber weitergeleitet. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig in die Pensionskasse einkaufen. Wie in Säule 1 gilt auch hier: je niedriger der Lohn, desto geringer fällt das Altersguthaben aus. 

Wie hoch ist die Rente für Frauen?

Die Mindestrente der AHV beträgt 1’195 Franken. Maximal können monatlich 2’390 Franken bezogen werden. Witwen erhalten die Altersrente einer alleinstehenden Person inklusive eines Witwenzuschlags von 20 %. Die Maximalrente von 2’390 Franken monatlich darf jedoch nicht überschritten werden. 

Verheiratet, Alleinstehend oder im Kombinat

Paare im Konkubinat erhalten maximal 4’780 Franken monatlich – also zwei maximale Monatsrenten für Alleinstehende. Verheiratete bekommen hingegen nur eine Maximalrente von 150 % der Maximalrente eines Alleinstehenden. Das entspricht höchsten 3’585 Franken monatlich für beide Eheleute. Zu beachten ist im Übrigen, dass sämtliche AHV- und IV-Bezüge (ausgenommen Ergänzungsleistungen) zu 100 % versteuert werden müssen.

Deutliche Abzüge bei vorzeitiger Pensionierung

Die AHV-Rente können Versicherte frühestens ein- bis zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (64 Jahre bei Frauen) beziehen. Dabei sind jedoch lebenslange Abzüge in Höhe 6,8 % pro vorgezogenem Jahr einzukalkulieren.

BVG-Rente als Ergänzung für Erwerbstätige

Zusätzlich zu den AHV-Bezügen erhalten Frauen, die voll oder teilweise erwerbstätig waren, eine BVG-Rente. Diese bemisst sich auf Basis des angesparten Altersguthabens inkl. Verzinsung, welches mit einem Umwandlungssatz multipliziert wird. 

Das Kapital kann entweder als Kapitalauszahlung (wird einmalig zu einem verminderten Steuersatz besteuert) oder aber als monatliche Rente (dauerhaft zu versteuern) in Anspruch genommen werden.

Bei einem vorzeitigen Bezug (frühestens ab einem Alter von 58 Jahren) erheben die Pensionskassen Abzüge zwischen 3 und 5 % pro Vorbezugsjahr.

Säule 3: Vorsorgelücken nachhaltig schliessen

Einzahlungen bis zu einem Maximalbetrag (wird jährlich neu vom Bundesamt für Sozialversicherungen festgelegt) werden vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Aktuell liegt der Maximalbetrag bei 6’883 Franken für Versicherte mit Pensionskasse und bei 34’416 Franken (bzw. maximal 20 % des Nettoeinkommens) für Selbstständige ohne Pensionskasse.

Der Clou der Säule 3a besteht darin, dass die Vorsorgevereinbarungen bzw. Vorsorgeversicherungen gebunden sind. Ein ordentlicher Bezug des Guthabens ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters möglich – ohne Abzüge. Frühzeitig bezogen werden kann das 3a-Guthaben bei Invalidität, Tod, dem Umzug ins Ausland, der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, dem Kauf von selbst bewohntem Wohneigentum sowie bei der geplanten Rückzahlung einer Hypothek. 

Säule 3b als Ergänzung oder Alternative für Nichterwerbstätige

Voraussetzung, um in Säule 3a einzahlen und Steuern sparen zu können ist, dass ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird. Ist dies nicht der Fall, eignet sich die Säule 3b als gänzlich freie Vorsorge. Dazu zählen Wertschriften, Fondssparpläne, Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Investitionen in Immobilien und vieles mehr. 

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