Der erste Lohn ist da und die Freude gross. Im Hier und Jetzt zu leben und sich von seinem Verdienst etwas zu gönnen, ist zwar prinzipiell richtig. Doch wer langfristig seinen Lebensstandard halten oder sogar verbessern möchte, der sollte auch an Morgen und Übermorgen denken.
Säule 1 und 2 als “Standardvorsorge”
Wer als Angestellte*r in der Schweiz sein Geld verdient, ist nicht nur obligatorisch in der ersten Säule, sondern auch in Säule 2 – der beruflichen Altersvorsorge (BVG) – versichert. Während die staatliche Vorsorge ein Existenzminimum im Alter, bei Invalidität oder dem Tod des Ehepartners sichert, erweitert die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) die “Grundrente“ in Form einer regelmässigen Zahlung oder eines einmaligen Kapitalbezugs.
Wie läuft das mit der AHV und der Pensionskasse?
- In Säule 2 versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 21’330 Franken oder mehr (aktueller BVG-Mindestjahreslohn) pro Jahr verdienen und 17 Jahre oder älter sind.
- Um die Anmeldung muss man sich als Arbeitnehmer*in nicht kümmern – das erledigen die Arbeitgeber.
- Der Arbeitnehmeranteil wird automatisch vom Bruttolohn abgezogen.
- Wichtig: Erst nach Erreichen des 24. Lebensjahres sparen Jobeinsteiger auch für die Altersrente an. Davor decken die Beiträge lediglich die Risiken Tod und Invalidität ab.
- Ebenfalls automatisch werden die AHV-Beiträge (Säule 1) gezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese zu jeweils 50 %.
Wie viel Rente werde ich irgendwann erhalten?
Die monatliche Rente der staatlichen AHV liegt abhängig vom Durchschnittseinkommen bei mindestens CHF 1195.– und maximal CHF 2390.–. Wer jedoch früher in Rente möchte, muss mit Abzügen rechnen. So ist eine lebenslange Rentenkürzung in Höhe von 6,8 % pro vorbezogenem Jahr einzukalkulieren. Beanspruchen kann man die Pension frühestens ein bis zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (64 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern).
Die Höhe der Pensionskassenrente wird auf Basis des Altersguthabens und eines Umwandlungssatzes bestimmt.
Beispiel:
6.8% (Umwandlungssatz) x CHF 350’000 (Altersguthaben) = CHF 23’800 (Rente jährlich)
Kapitalauszahlung oder Rente
Anders als die AHV-Rente kann das Pensionskassenguthaben später auch als einmalige Kapitalauszahlung bezogen werden. Eine monatliche Rente muss jährlich zu 100 % versteuert werden (Einkommenssteuer), der Kapitalbezug lediglich einmalig zu einem reduzierten Steuersatz.
Säule 3: Ergänzung zur Standardvorsorge
Säule 1 und Säule 2 decken für gewöhnlich nur rund 60–70 % des letzten Einkommens ab. Wer mehr will, sollte frühzeitig vorsorgen und freiwillig in Säule 3 einzahlen.
Nicht nur die Verzinsung der Versicherungs– und Banklösungen ist besonders attraktiv. Durch die gebundene Anlageform der Säule 3a sind Sparerinnen und Sparer berechtigt, 6’883 Franken jährlich (ab 2021) von ihrem zu versteuernden Einkommen bei den direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern abzuziehen. Selbstständigerwerbende und andere Personen, die keiner Pensionskasse angehören, dürfen sogar 20 % ihres Einkommens, maximal jedoch 34’416 Franken geltend machen.
Die maximale Freiheit herrscht in Säule 3b. Hier lässt sich mit Fondssparplänen, Anleihen, Immobilien, strukturierten Finanzprodukten und anderen Mitteln ein nachhaltiges Vermögen aufbauen, über das man frei verfügen kann.