Stirbt der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin, so erhalten Witwen / Witwer eine Hinterlassenenrente der AHV. Diese beträgt maximal 80 % der Altersrente. Sofern gleichzeitiger Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente sowie eine AHV- oder IV-Rente besteht, wird ausschliesslich die jeweils höhere Rente ausbezahlt. .Allerdings gibt es gewisse Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor die Witwen-/Witwerrente überhaupt entrichtet wird. Tipp: gegebenenfalls besteht ausserdem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus Säule 2.
Anspruch auf Witwenrente: wenn der Ehemann verstirbt
Frauen bekommen die AHV-Hinterlassenenrente deutlich einfacher zugesprochen als Männer. Voraussetzung ist, dass Frauen zum Zeitpunkt der Verwitwung:
- mindestens 5 Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet waren und älter als 45 Jahre sind oder
- mindestens ein gemeinsames Kind mit dem Verstorbenen haben.
Anspruch auch für geschiedene Frauen
Auch geschiedene Frauen erhalten in gewissen Fällen eine Witwenrente der AHV. Die Voraussetzungen sind hier jedoch etwas strenger. So müssen geschiedene Frauen:
- mindestens 10 Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein und Kinder haben.
Der Anspruch auf Witwenrente entsteht auch:
- wenn Frauen zum Zeitpunkt der Scheidung (nach mindestens 10 Ehejahren) älter als 45 Jahre waren
- oder das jüngste Kind die Volljährigkeit erreicht hat, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt wurde.
Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird die Witwenrente lediglich entrichtet, bis das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
Anspruch auf eine Witwerrente: wenn die Ehefrau verstirbt
Männer, deren Ehefrauen versterben, erhalten nur dann eine Witwerrente, wenn Kinder vorhanden sind. Das gilt im Übrigen auch für geschiedene Männer. Der Anspruch auf Witwerrente erlischt, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
AHV-Witwen-/Witwerrente: 956 bis 1‘912 Franken monatlich
Die Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente liegt aktuell zwischen 956 Franken und 1‘912 Franken pro Monat, abhängig vom Durchschnittseinkommen sowie eventuellen Fehljahren. Der Anspruch entsteht ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/die Partner/in verstorben ist.
- Der Anspruch erlischt zum einen bei Wiederverheiratung und zum anderen in dem Monat, in dem die oben genannten Voraussetzungen für Männer bzw. Frauen wegfallen.
- Wichtig: Damit die Rente ausbezahlt wird, muss eine Anmeldung bei derjenigen Ausgleichskasse eingereicht werden, an welche die AHV-Beiträge entrichtet wurden.
- Zusätzlich zur Witwen-/Witwerrente der AHV besteht sowohl für Frauen als auch für Männer in vielen Fällen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse.
Die exakte Höhe Ihrer Witwen-/Witwerrente können Sie der Skala 44 der Schweizerischen Eidgenossenschaft entnehmen: PDF anzeigen