Freizügigkeitseinrichtung Säule 2

GUTHABEN IN DER PENSIONSKASSE GEWINNBRINGEND PARKEN

Expertise von Vorsorge bis Vermögensaufbau

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INHALT

ÜBERSICHT
FREIZÜGIGKEITSKONTO
FREUZÜGIGKEITSDEPOT
FREIZÜZIGKEITSPOLICE
FAQ

Pensionskassenguthaben gewinnbringend parken

Sie planen einen Wechsel Ihrer Arbeitsstelle, scheiden vorzeitig (vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters) aus dem Berufsleben aus oder gehen in Babypause? Sofern Sie die letzten Jahre Geld in die Pensionskasse (Säule 2) eingezahlt haben, müssen Sie dieses Kapital nun auf eine Freizügigkeitseinrichtung transferieren. Lernen Sie die verschiedenen Möglichkeiten (Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitsdepot, Freizügigkeitspolice mit Risikoschutz) kennen. Unsere Experten beraten Sie gerne persönlich.

Freizügigkeitskonto

Das Freizügigkeitskonto ist der Klassiker und die ideale Lösung, wenn Sie Ihr Pensionskassenkapital kurzfristig parken möchten. Für eine lange Anlagestrategie sind die Zinssätze der Bankinstitute derzeit zu niedrig. Setzen Sie hier eher auf ein Freizügigkeitdepot.

Freizügigkeitsdepot

Das Freizügigkeitsdepot ist das Mittel der Wahl, wenn sich BVG-Guthaben langfristig vermehren soll. Das Kapital wird dabei in Wertschriften investiert. Meist kommen dabei keine Einzelwerte, sondern Vorsorgefonds mit niedrigerem Verlustrisiko zum Einsatz.

Freizügigkeitspolice

Die dritte Möglichkeit ist, mit dem BVG Guthaben eine Versicherungspolice zur Absicherung im Todes- oder Invaliditätsfall abzuschliessen. Hier wird allerdings eine Versicherungsprämie fällig. Vergleichen Sie in jedem Fall die Angebote.

Die Beitragspflicht entsteht, sobald der BVG-Mindestjahreslohn von aktuell 21’330 Franken erreicht ist.

Selbstständige können sich freiwillig in öffentlichen oder privaten Pensionskassen bzw. Vorsorgeeinrichtungen versichern. Gleiches gilt für Angestellte, die weniger als den Mindestjahreslohn verdienen - zum Beispiel weil sie in Teilzeit arbeiten.

Achten Sie bei der freiwilligen BVG darauf, dass die Pensionskasse keine ärztlichen Gesundheitsdaten verlangt. Die Aufnahmepflicht ist gesetzlich verankert. Lediglich bei der überobligatorischen BVG kann eine Pensionskasse ihr Veto einlegen und die Aufnahme an gewisse Bedingungen knüpfen. Der Vorbehalt für den überobligatorischen bei nicht völlig Gesunden gilt jedoch maximal 5 Jahre.

Wer seine Arbeitsstelle wechselt, braucht sich keine Sorge um das bereits angehäufte BVG-Altersguthaben machen. Dieses wird von der alten an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers transferiert. Auch Barauszahlungen sind ggfs. möglich - zum Beispiel bei einem Umzug ins Ausland (ausgenommen Umzüge in EU- und EFTA-Staaten).

Wer seinen Job aufgibt oder längere Zeit arbeitslos ist, sollte sein Geld auf eine sogenannte Freizügigkeitseinrichtung transferieren. Dort wird das Kapital gewinnbringend "geparkt".

Das Mindestalter für eine Frühpensionierung beträgt bei den Schweizer Pensionskassen in der Regel 58 Jahre. Pro Vorbezugsjahr sind Rentenkürzungen in Höhe von 3 bis 5 % einzukalkulieren.

Geld, das auf einer Freizügigkeitseinrichtung liegt, kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters beantragt werden.

Ein frühzeitiger Bezug des Pensionskassen-Guthabens ohne Abzug und Altersbeschränkung ist in folgenden Fällen möglich: 

  • Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
  • Dauerhafter Umzug ins Ausland
  • Bezug einer vollen Invalidenrente
  • Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum
  • Geringfügigkeit (Guthaben niedriger als Jahresbeitrag)

Die Jahreslöhne, die den Mindestjahreslohn übersteigen, aber unter BVG-Obergrenze von 86’040 Franken liegen, sind obligatorisch versichert. Wird diese Grenze überschritten, können freiwillig (überobligatorisch) versichert werden. Der versicherte Lohn berechnet sich aus dem AHV-pflichtigen Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug von 25’095 Franken. Wird die Grenze von 3’585 Franken beim so berechneten versicherten Lohn nicht erreicht, würde dieser auf diese Grenze aufgerundet - also zum Beispiel dann, wenn der AHV-Jahreslohn unter dem Koordinationsabzug liegt.

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