Ein oder eine Begünstigte ist die Person, die im Todesfall eines/einer Versicherten Anspruch auf vorhandenes Guthaben (Spar- oder Risikokapital) hat. Pensionskassenguthaben, Säule 3a-Guthaben etc. werden gemäss Begünstigtenordnung ausbezahlt und fliessen als Todesfallkapital nicht direkt in die Nachlassmasse. Davon unberührt sind Pflichtteilsansprüche bei Pflichtteilsverletzungen.
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